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VSG NRW§ 6 Informationserhebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 Satz 3 und Absatz 4,
2. zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
3. zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Davon umfasst ist die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-2 (2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen können personenbezogene Daten und sonstige Informationen auch erhoben werden, ohne den tatsächlichen Zweck der Nachforschungen zu offenbaren (Verdeckte Ermittlung). § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-3 (3) Wertet die Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach § 3 Absatz 4 lediglich bereits vorhandenes Wissen der Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden aus, ist es erforderlich und ausreichend, wenn die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im Übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-4 (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten auch automatisiert erheben und zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten elektronische Speichermedien durchsehen. Systeme im Sinne des § 26 Absatz 2 mit mathematisch-statistischen Verfahren wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz dürfen im Einzelfall zur Filterung, Sortierung und Priorisierung der nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu erhebenden personenbezogenen Daten eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung bestimmter beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-5 (5) Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung darf für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zur verdeckten Erhebung von Informationen in sozialen Netzwerken und auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragen. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, einschließlich strafbarer Vereinigungen, um deren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz nur eine Beteiligung an solchen strafrechtlich relevanten Handlungen zulässig, die
1. nicht in Individualrechte eingreifen,
2. von den an den Bestrebungen und Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-6 (6) Der Gebrauch von Tarnmaßnahmen, insbesondere fingierten biografischen, beruflichen, gewerblichen oder sonstigen Angaben (Legenden), und die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren, Tarnkennzeichen und sonstigen Tarnmitteln ist zulässig, soweit dies im konkreten Einzelfall zur Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/6#abs-7 (7) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1, 3 und 4 dürfen Daten von Dritten nur erhoben werden, wenn
1. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Der Einsatz von automatisierten Verfahren zur gezielten Erhebung von Daten Dritter ist unzulässig.